§ 254 BDG 1979 Überleitung in andere Verwendungsgruppen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Beamter des Dienststandes, der einer der Verwendungsgruppen A bis E oder P 1 bis P 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Beamte eine Bedingung beigefügt hat.
  2. (2)Absatz 2Ist ein solcher Beamter nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO bewirkt.Ist ein solcher Beamter nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und ist seine Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen, so ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß er durch die schriftliche Erklärung seine Überleitung nicht in den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern in den Militärischen Dienst und damit in die Verwendungsgruppe M BUO bewirkt.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:Die Absatz eins,, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf:
    1. 1.Ziffer einsBeamte im PTA-Bereich,
    2. 2.Ziffer 2Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, undBeamte, die die Voraussetzungen des Paragraph 231 a, für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und
    3. 3.Ziffer 3Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 angeführten Funktion betraut sind.
  4. (4)Absatz 4Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Abs. 1 ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.Gibt ein Beamter, der im Falle der Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen wäre, eine Erklärung nach Absatz eins, ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit der betreffenden Funktion befristet betraut. Dies gilt nicht für Beamte, die einem Dienstbereich angehören, in denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  5. (5)Absatz 5Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten FunktionenWäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen
    1. 1.Ziffer einsder Funktionsgruppe 7 oder
    2. 2.Ziffer 2der Funktionsgruppe 8 oder
    3. 3.Ziffer 3der Funktionsgruppe 9
    der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19
    1. 1.Ziffer einsmit Dienstalterszulage oder
    2. 2.Ziffer 2mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren
    gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  7. (7)Absatz 7Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  8. (8)Absatz 8Der Beamte wird
    1. 1.Ziffer einsnach den Abs. 1 und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstesnach den Absatz eins und 3 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes
    2. 2.Ziffer 2nach den Abs. 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstesnach den Absatz 2 bis 7 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes
    übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Beamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  9. (10)Absatz 10Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt der Beamte die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe, so wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Absatz eins bis 9 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  10. (11)Absatz 11Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsim Allgemeinen Verwaltungsdienst § 139,im Allgemeinen Verwaltungsdienst Paragraph 139,,
    2. 2.Ziffer 2im Militärischen Dienst § 149.im Militärischen Dienst Paragraph 149,
  11. (12)Absatz 12Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung und die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Beamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  12. (13)Absatz 13Bei Beamten, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.
  13. (14)Absatz 14Ist ein Beamter im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungsgruppe

Funktionsgruppe

A 1

5 bis 9

4

3

2

1

-

A 2

8

7

6

5

4

3

 

A 3

8

A 2

3 bis 8

1, 2

-

A 3

8

6

5

 

A 4

2

A 3

1 bis 8

-

A 4

2

1

 

A 5

2

A 4

1, 2

-

A 5

2

1

  1. (15)Absatz 15Die schriftliche Erklärung nach den Abs. 1und 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wennDie schriftliche Erklärung nach den Absatz eins u, n, d, 2 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstbehörde den Beamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Beamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. 2.Ziffer 2der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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