(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen in der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
(2) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten der Fernmeldebehörde kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht eines nebenberuflichen Mitgliedes der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.
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