Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsArten der dienstlichen Ausbildung sind
1.Ziffer einsdie Grundausbildung,
2.Ziffer 2das Management-Training sowie
3.Ziffer 3die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
(2)Absatz 2Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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