(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. | die Grundausbildung, | |||||||||
2. | das Management-Training sowie | |||||||||
3. | die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. |
(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.
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