Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.Die nach Absatz eins, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 Pensionsgesetz 1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15c BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15c BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15c BDG 1979