Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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