§ 24 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Grundausbildung

---------------

Allgemeine Bestimmungen

§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstlicheArten der dienstlichen Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. sind

1.

die Grundausbildung,

2.

das Management-Training sowie

3.

die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgenDie Ausbildung hat in Form von Seminaren, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationLehrgängen, des Dienste- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbtlearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Die Grundausbildung ist jeErfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem Erfordernis der Verwendung als

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln7. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregeltAbschnitt herangezogen werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen:

1.

von der Bundesregierung, wenn

a)

die Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder

b)

aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,

2.

in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2002

Grundausbildung

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Allgemeine Bestimmungen

§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstlicheArten der dienstlichen Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. sind

1.

die Grundausbildung,

2.

das Management-Training sowie

3.

die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgenDie Ausbildung hat in Form von Seminaren, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationLehrgängen, des Dienste- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbtlearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Die Grundausbildung ist jeErfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem Erfordernis der Verwendung als

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln7. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregeltAbschnitt herangezogen werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

(5) Die Verordnungen sind zu erlassen:

1.

von der Bundesregierung, wenn

a)

die Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder

b)

aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,

2.

in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.

(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

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