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Grundausbildung
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Allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstlicheArten der dienstlichen Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. sind
1. | die Grundausbildung, | |||||||||
2. | das Management-Training sowie | |||||||||
3. | die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. |
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgenDie Ausbildung hat in Form von Seminaren, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationLehrgängen, des Dienste- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbtlearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Die Grundausbildung ist jeErfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem Erfordernis der Verwendung als
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(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln7. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregeltAbschnitt herangezogen werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
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(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
Grundausbildung
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Allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstlicheArten der dienstlichen Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. sind
1. | die Grundausbildung, | |||||||||
2. | das Management-Training sowie | |||||||||
3. | die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung. |
(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgenDie Ausbildung hat in Form von Seminaren, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und BehördenorganisationLehrgängen, des Dienste- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbtlearning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(3) Die Grundausbildung ist jeErfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem Erfordernis der Verwendung als
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(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln7. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregeltAbschnitt herangezogen werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
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(6) Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(7) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.