§ 24 BDG 1979 Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 24, (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

  1. (2)Absatz 2In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
  2. (3)Absatz 3Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
    1. 1.Ziffer einsAusbildungslehrgang,
    2. 2.Ziffer 2praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. 3.Ziffer 3Selbststudium oder
    4. 4.Ziffer 4eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
    zu gestalten.
  3. (4)Absatz 4Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Die Verordnungen sind zu erlassen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Bundesregierung, wenn
      1. a)Litera adie Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder
      2. b)Litera baus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
  5. (6)Absatz 6Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
  6. (7)Absatz 7Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
  7. (1)Absatz einsArten der dienstlichen Ausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung,
    2. 2.Ziffer 2das Management-Training sowie
    3. 3.Ziffer 3die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
  8. (2)Absatz 2Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
  9. (3)Absatz 3Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2002
Paragraph 24, (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

  1. (2)Absatz 2In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
  2. (3)Absatz 3Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
    1. 1.Ziffer einsAusbildungslehrgang,
    2. 2.Ziffer 2praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. 3.Ziffer 3Selbststudium oder
    4. 4.Ziffer 4eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
    zu gestalten.
  3. (4)Absatz 4Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
  4. (5)Absatz 5Die Verordnungen sind zu erlassen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Bundesregierung, wenn
      1. a)Litera adie Verordnungen für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht nur im Wirkungsbereich eines Ressorts vorkommen, oder
      2. b)Litera baus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundausbildung oder ein Teil derselben für mehrere Verwendungen zusammengefaßt werden soll, wenn dadurch der Wirkungsbereich mehr als eines Ressorts betroffen wird,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
  5. (6)Absatz 6Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
  6. (7)Absatz 7Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.
  7. (1)Absatz einsArten der dienstlichen Ausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsdie Grundausbildung,
    2. 2.Ziffer 2das Management-Training sowie
    3. 3.Ziffer 3die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.
  8. (2)Absatz 2Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
  9. (3)Absatz 3Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten