Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
(2)Absatz 2Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.
(3)Absatz 3Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf erfolgt durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Die Prüfungsordnung hat insbesondere zu behandeln:
1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
2.Ziffer 2die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,
3.Ziffer 3ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
4.Ziffer 4ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
5.Ziffer 5Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile,
6.Ziffer 6ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,
7.Ziffer 7ein Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt, sowie
8.Ziffer 8die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls vor Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung vor Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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