Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsPrüfungstermine einer Gesamtprüfung oder einer Teilprüfung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie allfällige weitere Erfordernisse erfüllt. Als weitere Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung können in der betreffenden Grundausbildungsverordnung festgesetzt werden:
1.Ziffer einsdie Verpflichtung zum Besuch von Grundausbildungslehrveranstaltungen wie Lehrgänge und Seminare,
2.Ziffer 2die verpflichtende Teilnahme an sonstigen Lehrvermittlungsprogrammen wie insbesondere e-learning-Systemen,
3.Ziffer 3die Absolvierung allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten samt deren Abfolge.
(3)Absatz 3Bis zum Beginn einer Gesamt- oder Teilprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt von der Gesamt- oder Teilprüfung zu werten sind das Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin und das schuldlose Außerstandesein, eine Gesamt- oder Teilprüfung an einem festgesetzten Termin fortzusetzen oder zu beenden. Ersatztermine hat der Vorsitzende der Prüfungskommission festzulegen.
(4)Absatz 4Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Beamten so weit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(5)Absatz 5Die Prüfung ist bestanden, wenn bei einer Prüfung vor einem Prüfungssenat die Mehrheit der Senatsmitglieder oder bei einer Prüfung vor einem Einzelprüfer dieser feststellt, dass der Beamte die erforderlichen Kenntnisse beziehungsweise Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder oder der Einzelprüfer darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
(6)Absatz 6Eine Dienstprüfung, die aus Teilprüfungen besteht, ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(7)Absatz 7Nicht bestandene Gesamtprüfungen und nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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