Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Grundausbildungsverordnungen können auch von mehreren obersten Dienstbehörden einvernehmlich erlassen werden.
(2)Absatz 2Die Grundausbildungsverordnungen haben insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsGrundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.Ziffer 2Ausbildungsformen,
3.Ziffer 3bei Seminaren und Lehrgängen Lehr- und Stundenpläne mit der Festlegung des auf die einzelnen Lehrgegenstände entfallenden Stundenausmaßes,
5.Ziffer 5allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 2.allfällige Prüfungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2,
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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