§ 229 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte innerhalb des PTA-Bereiches
    1. 1.Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
    2. 2.Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. 3.Ziffer 3in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    zurückgelegt hat. Dabei entsprechendie Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe afür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe bfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe cfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe dfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe efür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

    (Anm.:Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)(Anm.:Abs. 3a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)

    (Anm.: Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

  4. (4)Absatz 4Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Z 1.12 sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Abs. 3 vorgesehenen Verwendung betraut wurden.Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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