Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.Die Paragraphen 50 a und 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit die Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe SQM zu ernennen.
(4)Absatz 4Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des Paragraph 3, ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 28.12.2019 bis 31.12.9999
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