Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAuf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 39), sind die §§ 200d, 200e, 200g, 200h, § 200i, 200j und § 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6 und Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 200f anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 200l Abs. 2 Z 4 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 39,), sind die Paragraphen 200 d,, 200e, 200g, 200h, Paragraph 200 i,, 200j und Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 und Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 200 f, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(2)Absatz 2Das BLVG ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.Das BLVG ist auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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