§ 222 BDG 1979 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, dieein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu Paragraph 203, Absatz 2, nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
      1. a)Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. b)Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 dem Rektorat obliegt,die Ausschreibung gemäß Paragraph 203 a, Absatz eins und 2 dem Rektorat obliegt,
    4. 4.Ziffer 4an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 die Dienstbehörde tritt,an die Stelle der ausschreibenden Stelle in Paragraph 203 b, Absatz 3, die Dienstbehörde tritt,
    5. 5.Ziffer 5die Ausschreibung anstelle von § 203c auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,die Ausschreibung anstelle von Paragraph 203 c, auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann,
    6. 6.Ziffer 6vor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß § 203h Abs. 3 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen undvor der Übermittlung der Auswahl an die Dienstbehörde gemäß Paragraph 203 h, Absatz 3, der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen und
    7. 7.Ziffer 7soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224 zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 224, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. (3)Absatz 3Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m mit der Maßgabe anzuwenden, dassDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 207 a bis 207i und Paragraph 207 m, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
    2. 2.Ziffer 2an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
    3. 3.Ziffer 3der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,der Aufschub einer Ausschreibung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 2, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
    4. 4.Ziffer 4die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,die Betrauung gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
    5. 5.Ziffer 5die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,die Ausschreibung zusätzlich zu Paragraph 207 c, auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
    6. 6.Ziffer 6der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 7,
      1. a)Litera adie Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      2. b)Litera beine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
      3. c)Litera cein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
      4. d)Litera dein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
      als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
    7. 7.Ziffer 7der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3,
      1. a)Litera aeine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
      2. b)Litera beine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
      3. c)Litera cdie oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
      als beratende Mitglieder angehören,
    8. 8.Ziffer 8bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207h Abs. 4 und § 207i Abs. 3 nicht anzuwenden sind undbei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, Paragraph 207 h, Absatz 4 und Paragraph 207 i, Absatz 3, nicht anzuwenden sind und
    9. 9.Ziffer 9soweit die Besetzung einer Planstelle mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle einer Lehrperson ernannt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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