(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. | die Voraussetzungen | |||||||||
a) | des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder | |||||||||
b) | des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder | |||||||||
c) | des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder | |||||||||
d) | des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, | |||||||||
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, | ||||||||||
2. | die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und | |||||||||
3. | weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist. |
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. | Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und | |||||||||
2. | medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten. | |||||||||
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
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