§ 231a BDG 1979 Anwendungsbereich

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen
      1. a)Litera ades Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oderdes Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      2. b)Litera bdes Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oderdes Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
      3. c)Litera cdes Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oderdes Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
      4. d)Litera ddes Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
      für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
    3. 3.Ziffer 3weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  2. (2)Absatz 2Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. (3)Absatz 3Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
    2. 2.Ziffer 2medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,)

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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