Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2)Absatz 2Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3)Absatz 3Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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