§ 207 BDG 1979 Ausschreibungspflicht

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. (2)Absatz 2Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
  3. (2)Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind dieLeitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die
    1. 1.Ziffer einseiner Schulcluster-Leitung,
    2. 2.Ziffer 2einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
    3. 3.Ziffer 3einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. (2)Absatz 2Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
  3. (2)Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind dieLeitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die
    1. 1.Ziffer einseiner Schulcluster-Leitung,
    2. 2.Ziffer 2einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
    3. 3.Ziffer 3einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

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