§ 207 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

1.

einer Schulcluster-Leitung,

2.

einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

3.

einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2017

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

1.

einer Schulcluster-Leitung,

2.

einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

3.

einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

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