§ 203f BDG 1979 Gültigkeit der Bewerbung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
  3. (3)Absatz 3Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
  3. (3)Absatz 3Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

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