Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3 bei einem VerfahrenIm Bereich der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer haben die nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3 bei einem Verfahren
1.Ziffer einsgegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,gegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
2.Ziffer 2gegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrergegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer
zu sein.
(2)Absatz 2Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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