§ 161 BDG 1979 Disziplinarrecht

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

(1) BeiIm Bereich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und UniversitätslehrernUniversitätslehrer haben den Senaten als nebenberuflichedie nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3, bei einem Verfahren

1.

wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten umgegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

2.

wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten umgegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

anzugehörenzu sein.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 09.07.2019 bis 23.12.2020

(1) BeiIm Bereich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und UniversitätslehrernUniversitätslehrer haben den Senaten als nebenberuflichedie nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3, bei einem Verfahren

1.

wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten umgegen eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (§ 154 lit. a) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,

2.

wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten umgegen eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer

anzugehörenzu sein.

(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

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