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Legende:
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(1) BeiIm Bereich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und UniversitätslehrernUniversitätslehrer haben den Senaten als nebenberuflichedie nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3, bei einem Verfahren
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(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.
(1) BeiIm Bereich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und UniversitätslehrernUniversitätslehrer haben den Senaten als nebenberuflichedie nebenberuflichen Mitglieder des zuständigen Disziplinarsenates gemäß § 101 Abs. 2 und 3, bei einem Verfahren
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(2) Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.