§ 163 BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Universitätsprofessor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.Der Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.Das Amt der Universität kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Absatz 5, tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
  3. (3)Absatz 3Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.Eine Verfügung gemäß Absatz 2, darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
  4. (4)Absatz 4Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.Eine Verfügung gemäß Absatz 2, ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
  5. (5)Absatz 5Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der ProfessorIm Falle einer Verfügung gemäß Absatz 2, ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
    1. 1.Ziffer einsdas 66. oder 67. Lebensjahr oder
    2. 2.Ziffer 2das 68. Lebensjahr
    vollendet.
  6. (6)Absatz 6Der emeritierte Universitätsprofessor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),Paragraph 20, Absatz 2, (Auflösung des Dienstverhältnisses),
    2. 2.Ziffer 2§ 46 (Amtsverschwiegenheit),Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit),
    3. 3.Ziffer 3§ 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 (Meldepflichten),
    4. 4.Ziffer 4§ 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),Paragraph 80, Absatz 9, (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
    5. 5.Ziffer 5die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).die Paragraphen 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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