Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUniversitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im § 186 Abs. 1 angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 175 Abs. 8 unverzüglich zu melden.Universitätslehrer, die Vorgesetzte von Universitätsassistenten sind, haben die im Paragraph 186, Absatz eins, angeführten Vorgesetztenpflichten und die Verpflichtung, der Dienstbehörde das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des Paragraph 175, Absatz 8, unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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