§ 149 BDG 1979 Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

1.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

2.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,

2.

die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,

3.

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

5.

die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:
    1. 1.Ziffer einsin einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. (2)Absatz 2Dabei entsprechen
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. 5.Ziffer 5die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 09.10.2024
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:

1.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

2.

in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

1.

die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,

2.

die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,

3.

die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

5.

die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)

  1. (1)Absatz einsDie in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson zurückgelegt hat:
    1. 1.Ziffer einsin einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. 2.Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. (2)Absatz 2Dabei entsprechen
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. 2.Ziffer 2die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. 5.Ziffer 5die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

    (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)

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