§ 142 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.

(2) Neben der Grundlaufbahn sind

1.

in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und

2.

in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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