Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Der Exekutivdienst umfaßt die Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b und E 2c.
(2) Neben der Grundlaufbahn sind
1.
in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppen 1 bis 12 und
2.
in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppen 1 bis 7 für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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