§ 133 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

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Verantwortlichkeit

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 29.05.2002 bis 30.12.2003

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

---------------------------------------

Verantwortlichkeit

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

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