§ 125a BDG 1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung - JUSLINE Österreich
§ 125a BDG 1979 Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2)Absatz 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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