§ 6 BC-V

BC-V - Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Messung der Prozesse umfasst:

1.

Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,

2.

Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,

2a.

Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,

3.

Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,

4.

Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie

5.

Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
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