§ 6 BC-V Messung der Prozesse

BC-V - Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
§ 6.

Die Messung der Prozesse umfasst:

  1. 1.Ziffer einsAnzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
  2. 2.Ziffer 2Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
  3. 2a.Ziffer 2 aAnzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,
  4. 3.Ziffer 3Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,
  5. 4.Ziffer 4Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
  6. 5.Ziffer 5Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.
In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
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