Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.
(2)Absatz 2Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:
1.Ziffer einsEntwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),
4.Ziffer 4Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).
In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
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