§ 4 BC-V

BC-V - Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

(2) Folgende Bereiche unterliegen dem Beschaffungscontrolling:

1.

Entwicklung der Beschaffungsgruppen (§ 5),

2.

Prozesse im Beschaffungsablauf (§ 6),

3.

Kundenzufriedenheit (§ 7) sowie

4.

Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).

In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
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