§ 3 BC-V

BC-V - Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere eine Darstellung des Kennzahlensystems, welches auf die Besonderheiten in den jeweiligen Beschaffungsgruppen Rücksicht nimmt, des Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystems gemäß § 2 Z 6, der Datenübertragungsschnittstellen und -formate gemäß Abs. 3, der Art und des Umfanges der Meldungen gemäß Abs. 4, der Art der Berechnung von Einsparungen (§ 5 Abs. 4), des Inhaltes des Fragebogens gemäß § 7 und des Detaillierungsgrades der Berichte (§ 9) zu enthalten.

(2) Die BB-GmbH hat das Konzept jährlich auf seine Aktualität zu überprüfen. Jede Änderung bedarf der vorherigen Anhörung des Nutzerbeirates und der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen. Es ist von der BB-GmbH den Dienststellen des Bundes in entsprechender Weise bekannt zu machen. Im Konzept ist jeweils eine ausreichende Frist zur Umsetzung der in den Dienststellen des Bundes allenfalls erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.

(3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat automationsunterstützt zu erfolgen, wobei die Schnittstellendefinitionen von der BB-GmbH so zu gestalten sind, dass diese mit den jeweils beim Bund zur Verfügung stehenden standardisierten ressortübergreifenden Informationstechnologien kompatibel sind und marktübliche Datenformate verwendet werden können. Bei jeder Übermittlung und Verarbeitung von Daten ist das Beschaffungsgruppen-Kennzeichnungssystem zu verwenden. Die BB-GmbH hat eine einheitliche Datenbasis als Grundlage für das Beschaffungscontrolling einschließlich Berichterstattung zu verwenden, die geeignet ist, als Steuerungs- und Kontrollinstrument herangezogen zu werden. Die Datenbasis ist von der BB-GmbH laufend einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.

(3a) Bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen haben die Dienststellen des Bundes die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen über von der BB-GmbH eingerichtete elektronische Katalog- und Bestellsysteme durchzuführen.

(4) Die abrufenden Stellen haben Leistungsstörungen der BB-GmbH zu melden. Die Auftragnehmer sind verpflichtet, der BB-GmbH die Abrufwerte nach den Festlegungen im Leistungsvertrag zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, die für Zwecke des Beschaffungscontrollings erforderlichen Daten aus der Haushaltsverrechnung des Bundes der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen oder solche Daten aus spezifischen Beschaffungsverfahren der haushaltsleitenden Organe einzufordern und der BB-GmbH zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
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