Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien unterstützt.
(2)Absatz 2Das Beschaffungscontrolling hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereitstellung der für die Planung, Steuerung und Kontrolle des Beschaffungswesens des Bundes erforderlichen Informationen einschließlich der Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Beschaffungsmärkte sowie über die Beurteilung der Einkaufspotenziale,
2.Ziffer 2Sicherstellung eines Vertragsmanagements,
3.Ziffer 3frühzeitige Erkennung von Abweichungen, Chancen und Risiken durch laufende Soll-Ist-Vergleiche,
4.Ziffer 4systematische Suche und Feststellung von Abweichungsursachen und Anregung von Gegensteuerungsmaßnahmen sowie
5.Ziffer 5Erstellung regelmäßiger Berichte.
In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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