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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
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(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
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(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)