§ 31 BBG Verwaltung des Fonds

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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