§ 27 BBG Zuständigkeit

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und Generationen oderKonsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und Generationen oderKonsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

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