Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsGerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
(2)Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
(3)Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)
(5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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