(1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muß vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis erstellt sein.
(2) Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.
(3) Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.
(4) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1 berücksichtigt wurde.
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