Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsFür verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muß vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis erstellt sein.
(2)Absatz 2Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.Der statische Nachweis gemäß Absatz eins, ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.
(3)Absatz 3Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung oder vom statischen Nachweis nach Absatz eins, abweichend errichtet werden, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.
(4)Absatz 4Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1 berücksichtigt wurde.Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Absatz eins, berücksichtigt wurde.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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