Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6.12.1999 wurde einer Berufung des Arbeitsinspektorates Leoben gegen den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 31.5.1999, GZ: 15.1 1998/1847 Folge gegeben und über Herrn O R wegen ?bertretung des § 159 Abs 2 BauV eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Weiters wurde dem Bestraften gemäß § 64 VStG ein Beitrag von S 300,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Mit dem vorliegenden Besche... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde ein Strafverfahren wegen ?bertretung des § 159 Abs 2 Bauverordnung iVm § 61 Abs 2 und 3 leg cit ein (Nichtvorlage von Gerüstprüfungsprotokollen für das am Kontrolltag, Standort S., in Z., in Verwendung befindliche Gerüst) ein. Begründet wurde dieser Einstellungsbescheid damit, dass der Bestrafte nachträglich Gerüstprotokolle vorgelegt habe, welche von der Aufstellungsfirma und seinem Sohn unterfertigt seien. Diese Protokolle seien... mehr lesen...
Rechtssatz: § 159 Abs 2 BauV kann hinsichtlich der Worte, wonach die vorgeschriebenen Vormerke "auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen müssen", nur so interpretiert werden, dass die genannten Prüfprotokolle im Falle einer Kontrolle des Arbeitsinspektors einer jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort zugänglich sein müssen (jederzeitige Auffindbarkeit erforderlich). Im Übrigen sind Prüfprotokolle selbst bei möglicher Einsichtnahme zum Kontrollzeitpunkt nicht ausreichend, wenn ohne Kenntn... mehr lesen...