§ 63 BauV Verwendungszweck von Gerüsten

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsSofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten verwendet werden.Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß Paragraph 56, nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (Paragraph 59,) und als Arbeitsgerüst (Paragraph 58,) für alle Arbeiten verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:
    1. 1.Ziffer einseinfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,
    2. 2.Ziffer 2Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.
  3. (3)Absatz 3Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.Behelfsgerüste (Paragraph 73,) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Absatz 2, verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Absatz 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsKonsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,
    2. 2.Ziffer 2einreihige Metallgerüste,
    3. 3.Ziffer 3Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,
    4. 4.Ziffer 4Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind.
  5. (5)Absatz 5Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Absatz 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß Paragraph 56, Absatz 3, erbracht wird.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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