§ 61 BauV Prüfung von Gerüsten

Bauarbeiterschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
  5. (5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
  6. (5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsGerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
  5. (5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
  6. (5)Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 besteht.

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