Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsGerüste dürfen erst benützt werden nach
1.Ziffer einsihrer Fertigstellung,
2.Ziffer 2den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 undden Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
3.Ziffer 3Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
(2)Absatz 2Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4)Absatz 4Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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