Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.
(2)Absatz 2Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muß.
(3)Absatz 3Der Abstand der Böcke voneinander darf 2,00 m nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muß der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfaßt sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 BauV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 BauV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 BauV