Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte als persönlich haftender Gesellschafter der G B KEG folgende Übertretungen zu verantworten, dies jeweils mit der Tatzeit 10.06.1999 und dem Tatort Baustelle V Wohnhausanlage, 1.) Dass auf der Baustelle "in allen Gerüstlagen die Mittel- und Fußwehren fehlten. Die Schmalseiten des Gerüstes waren in keiner Weise gesichert". Laut Straferkenntnis ist dies eine Verletzung des § 58 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV. 2.) Dass auf der Baustelle "am G... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 58 Abs 3 BauV (Fehlen der Wehren auf den Gerüstlagen) und des § 58 Abs 7 BauV (Fehlen sicher begehbarer Aufstiege oder Zugänge zum gefahrlosen Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen) liegt bei einem teilweise abgebauten Gerüst auf einer eingestellten Baustelle erst dann vor, wenn das Gerüst entweder benützt wird (§ 62 Abs 1 Z 1 bzw Abs 4 BauV) oder bei Nichtbenützung so belassen wird, dass seine Verwendung möglich ist (§ 61 Abs 7 BauV). Da das unvollstän... mehr lesen...