Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1)Absatz einsDie Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 2 gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Paragraph 37 a, Absatz 2, gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.
(2)Absatz 2Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 3 gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Paragraph 37 a, Absatz 3, gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.
In Kraft seit 27.08.2024 bis 31.12.9999
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