(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) für den Fall der Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder (§ 48) einmalig eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich durch Multiplikation der Fläche gemäß § 36 Abs 3 mit dem Richtwert. Die Höhe des Richtwertes ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt vom Gemeinderat) durch Verordnung auf Basis der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für einen Quadratmeter Wohnbauland in der Gemeinde festzusetzen.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist dem Bauherrn oder der Bauherrin bei Eintritt der Rechtskraft der Ausnahme vorzuschreiben und für die Finanzierung von öffentlichen Spiel- oder Sportplätzen zu verwenden. Die Gemeinde hat die geleistete Ausgleichsabgabe demjenigen, der sie entrichtet hat, oder dessen ausgewiesenem Rechtsnachfolger zurückzuzahlen, wenn die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben durch Verzicht oder sonst erloschen ist und die Baubehörde dies durch Bescheid festgestellt hat. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren ab Erlöschen der Baubewilligung geltend gemacht wird.
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