Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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