Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 39 Abs 1a und 55 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist § 39 Abs 1a nicht anzuwenden.Die Paragraphen 39, Absatz eins a und 55 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Bauten für Handelsgroßbetriebe, um deren baubehördliche Bewilligung vor dem 1. Jänner 2018 angesucht worden ist, ist Paragraph 39, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die §§ 2, 6 Abs 3, 33 Abs 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Abs 4, 46 Abs 2a und 4, 49, 49a, 52 Abs 1, 55 Abs 1 und 3 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.Die Paragraphen 2,, 6 Absatz 3,, 33 Absatz 4 und 4a, 33a, 35a, 37, 37a, 38 Absatz 4,, 46 Absatz 2 a und 4, 49, 49a, 52 Absatz eins,, 55 Absatz eins und 3 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 62 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen.
(3)Absatz 3§ 40a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist § 40a nicht anzuwenden.Paragraph 40 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Bauverfahren ist Paragraph 40 a, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 05.04.2024 bis 31.12.9999
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