Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblich nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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