§ 43 BauTG 2015 § 43

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben gilt § 16 Abs 4 sinngemäß. Die Errichtung solcher Anlagen ist betriebsbedingt auch innerhalb von Bauten zulässig.

(2) Solche bauliche Anlagen sind nur in einer angemessenen Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume, von Brunnen und von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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