§ 48 BauTG 2015 § 48

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder (§ 36) kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid eine Ausnahme bewilligen, soweit dessen Errichtung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht oder nur ungenügend möglich ist. Die Umstände dafür sind vom Bauwerber bzw der Bauwerberin nachzuweisen und im Bescheid über die Ausnahme genau festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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