§ 54 BauTG 2015 § 54

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß § 16 Abs 3 nicht nachkommt;

2.

eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem § 16 Abs 5 vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet;

3.

ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 7 eine Verbindung zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten herstellt oder herstellen lässt; oder

4.

baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlagen entgegen § 39 Abs 3 errichtet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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