(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | seiner durch Bescheid ausgesprochenen Einleitungspflicht gemäß § 16 Abs 3 nicht nachkommt; | |||||||||
2. | eine durch Bescheid vorgeschriebene, der Vorreinigung von Abwässern dienende Anlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder entgegen dem § 16 Abs 5 vorletzter und letzter Satz Abwässer in die Kanalisationsanlage einleitet; | |||||||||
3. | ohne Bewilligung gemäß § 20 Abs 7 eine Verbindung zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten herstellt oder herstellen lässt; oder | |||||||||
4. | baubehördlich nicht bewilligungspflichtige Anlagen entgegen § 39 Abs 3 errichtet. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
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