Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZum Ziel der Zurverfügungstellung von Wohnungen für den mittelfristigen Wohnbedarf zu leistbaren Preisen unterliegt der Bau von Start- und Übergangswohnungen reduzierten bautechnischen Anforderungen. Als leistbarer gilt im Zusammenhang ein Preis, der die ortsüblichen Kauf- oder Mietkosten um zumindest 10 % unterschreitet; der Nachweis dafür obliegt dem Bauwerber.
(2)Absatz 2Start- und Übergangswohnungen im Sinn des Abs 1 sind Bauten, die Start- und Übergangswohnungen im Sinn des Absatz eins, sind Bauten, die
1.Ziffer einsneu errichtet werden,
2.Ziffer 2überwiegend für den Mietwohnbau bestimmt sind,
3.Ziffer 3mehr als fünf Kleinwohnungen aufweisen und
für welche der Standortgemeinde für mindestens 75 % der Wohnungen ein fünfundzwanzigjähriges Vorschlagsrecht für den Verkauf oder die Vermietung dieser Wohnungen eingeräumt ist.
(3)Absatz 3Als Kleinwohnungen im Sinn des Abs 2 Z 3 gelten Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 45 m² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m².Als Kleinwohnungen im Sinn des Absatz 2, Ziffer 3, gelten Zweizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 45 m² und Dreizimmerwohnungen mit einer Wohnnutzfläche bis 65 m².
(4)Absatz 4Für Start- und Übergangswohnungen gelten folgende bautechnische Erleichterungen:
1.Ziffer einsDie §§ 34 und 35 finden keine Anwendung.Die Paragraphen 34 und 35 finden keine Anwendung.
2.Ziffer 2Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 und 2 können auch als eingeschoßige Nebenanlagen am Bauplatz errichtet werden.Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können auch als eingeschoßige Nebenanlagen am Bauplatz errichtet werden.
3.Ziffer 3Abweichend zu § 28 Abs 3 letzter Satz besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu zwölf Wohn- und Geschäftseinheiten.Abweichend zu Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu zwölf Wohn- und Geschäftseinheiten.
Im Fall der Z 2 findet § 56 Abs 7 ROG 2009 sinngemäß Anwendung, wobei die überbaute Fläche dieser Nebenanlagen 12 % der Bauplatzfläche nicht überschreiten darf; § 25 Abs 7a BGG gilt auch für diese Nebenanlagen.Im Fall der Ziffer 2, findet Paragraph 56, Absatz 7, ROG 2009 sinngemäß Anwendung, wobei die überbaute Fläche dieser Nebenanlagen 12 % der Bauplatzfläche nicht überschreiten darf; Paragraph 25, Absatz 7 a, BGG gilt auch für diese Nebenanlagen.
(5)Absatz 5Die Gemeinde ist ermächtigt, die konkrete Höhe der leistbaren Preise für den Verkauf oder die Vermietung der Wohnungen rechtsgeschäftlich zu vereinbaren. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen vorgesehen werden. Der Abschluss von Verträgen für Start- und Übergangswohnungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg des Stadtsenats). Vor Abschluss solcher Verträge ist die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu informieren. Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009) haben die Gemeinden in den vorstehenden Angelegenheiten zu unterstützen.Die Gemeinde ist ermächtigt, die konkrete Höhe der leistbaren Preise für den Verkauf oder die Vermietung der Wohnungen rechtsgeschäftlich zu vereinbaren. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen vorgesehen werden. Der Abschluss von Verträgen für Start- und Übergangswohnungen fällt in die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung (in der Stadt Salzburg des Stadtsenats). Vor Abschluss solcher Verträge ist die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) zu informieren. Die Landesregierung und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77, ROG 2009) haben die Gemeinden in den vorstehenden Angelegenheiten zu unterstützen.
In Kraft seit 27.08.2024 bis 31.12.9999
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