(1) Bauliche Anlagen oder deren Teile,
1. | die öffentlichen Zwecken (Unterbringung von Behörden udgl) dienen, | |||||||||
2. | die Bildungszwecken (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen udgl) dienen, | |||||||||
3. | in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind, | |||||||||
4. | in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder | |||||||||
5. | die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, | |||||||||
müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass sie für Besucher oder Kunden gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen. |
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs 1 müssen:
1. | mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; | |||||||||
2. | im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen; | |||||||||
3. | Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und | |||||||||
4. | eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein. |
(3) Für bauliche Anlagen mit mehr als fünf Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind diese Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach § 28 Abs 3.
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